In den zurückliegenden Tagen sind auch im Landkreis Dillingen die Fallzahlen aufgrund der deutlich ansteckenderen Omikronvariante des SARS-CoV-2 rasant angestiegen. Aktuell werden täglich 150 bis 200 neue Fälle gemeldet. Das Gesundheitsamt geht derzeit davon aus, dass diese Entwicklung noch längere Zeit anhalten wird. Damit stößt das Gesundheitsamt aufgrund der verfügbaren personellen Kapazitäten an gewisse Grenzen und wird deshalb bei der Kontaktnachverfolgung eine Priorisierung vornehmen. Zudem setzt das Amt auf mehr Eigenverantwortung. So bittet das Gesundheitsamt die Bevölkerung, sich über die einschlägigen Internetseiten und die Homepage des Landratsamtes zu informieren, welche Quarantänebestimmungen im jeweils vorliegenden Fall gelten.
Starker Anstieg der Corona-Fallzahlen
In der jetzigen Phase der Pandemie geht es vor allem darum, Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu schützen und zu verhindern, dass viele Menschen eine Behandlung im Krankenhaus benötigen. Aufgrund der hohen Anzahl von Fällen können sich aktive Ermittlungen des Gesundheitsamts deshalb nur noch auf infizierte Menschen und Kontaktpersonen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf konzentrieren. Priorisiert werden zusätzlich Situationen mit hohem Übertragungspotential. Dazu zählen Superspreading-Events und frühzeitige Erkennung von Clustern. Trotz einer aufgestockten Kapazität im Contact-Tracing-Team (CTT) ist es dem Gesundheitsamt aktuell aber nicht mehr möglich, alle engen Kontaktpersonen persönlich zu ermitteln. Alle engen Kontaktpersonen müssen deshalb durch die infizierten Personen selbst informiert werden und können keinen Anruf des Gesundheitsamtes mehr erwarten. Zudem müssen sie sich selbst in Quarantäne begeben.
Quarantänepflicht nur für bestimmte Personengruppen
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Kontaktpersonen, die
• als geboostert gelten, also ab dem Tag der Auffrischungsimpfung (drei Impfungen)
• die vollständig, also zweimal geimpft und zusätzlich genesen sind,
• genesen und zusätzlich vollständig, also zweimal geimpft sind,
• genesen sind, der positive PCR Test allerdings längstens drei Monate zurückliegt, oder
• frisch doppelt geimpft wurden, d.h., die zweite Impfung mindestens 15 Tage und längstens drei Monate zurückliegt.
Jeder, der Kontakt zu einer infizierten Person hatte, sollte unabhängig von Quarantäne-Ausnahmen dringend seine eigenen Kontakte reduzieren, die allgemeinen Hygieneregeln (AHA+L) genau befolgen, sich mit einem Schnelltest regelmäßig selbst testen sowie auf mögliche Krankheitszeichen von COVID-19 achten. Auch für Geimpfte, Geboosterte und Genesene ist Omikron ansteckend. Alle anderen engen Kontaktpersonen, für die keine Ausnahme von der Quarantänepflicht besteht, müssen sich grundsätzlich zehn Tage absondern und können danach die Quarantäne ohne Test verlassen.
Verkürzung der Quarantäne möglich
Eine Verkürzungsmöglichkeit der Kontaktpersonenquarantäne besteht für
- Schüler*innen und Kita-Kinder: Die Freitestung ist ab dem fünften Tag nach dem letzten Kontakt mittels negativem Antigenschnelltest oder PCR-Testung (beides muss durch medizinisches Personal durchgeführt worden sein) möglich, sofern keine Symptome vorliegen.
- alle anderen engen Kontaktpersonen: Die Freitestung ist ab dem siebten Tag nach dem letzten Kontakt mittels negativem Antigenschnelltest oder PCR-Testung (beides muss durch medizinisches Personal z.B. in einer der vielen Teststationen im Landkreis durchgeführt worden sein) möglich, sofern keine Symptome vorliegen.
Sofern der Kontakt zu Fällen im eigenen Hausstand bestand, ist der Tag des Auftretens von Symptomen beim Quellfall (erste Person im Hausstand, die erkrankte) für die Frist zur Freitestung entscheidend.
Umstellung auf elektronisches Abfragesystem
Personen, die für ihren Arbeitgeber einen Absonderungsbescheid (Quarantänebescheid) benötigen (z.B. keine Möglichkeit zum Homeoffice), sollen sich beim Gesundheitsamt über das Kontaktformular auf der Landkreishomepage unter Angabe des Kontakts und der Quarantänezeiten melden. Der Bescheid wird dann entsprechend der Angaben zum letzten Kontakt erstellt und verschickt. Die Ermittlung von Personen, die positiv auf das Virus gemeldet werden, wurde im Gesundheitsamt auf ein elektronisches Abfragesystem umgestellt. Schon bei der Testung sollte deshalb eine E-Mail-Adresse und eine Handynummer angeben werden. So wird vom Gesundheitsamt nach Eingang der Meldung vom Labor eine automatisierte Mail verschickt, in der mit Hilfe eines Programms die Daten der Person abgefragt werden. Allerdings kann es dabei zu Verzögerungen kommen, wenn hohe Fallzahlen vorliegen. Die Betroffenen werden deshalb gebeten, ihre Kontaktpersonen umgehend selbst zu informieren.
Sollte sich das Infektionsgeschehen in der prognostizierten Weise weiter potenzieren und täglich sehr viele Neuinfektionen auftreten, können auch die infizierten Personen nicht mehr persönlich angerufen werden. Der Versand der Isolationsbescheinigungen (Bescheide) erfolgt dann anhand der elektronisch übermittelten Angaben zum Symptombeginn bzw. dem Abstrichdatum. Alle Kontaktmöglichkeiten zum Gesundheitsamt, relevanten Dokumente und Informationen sind auf der Homepage des Landkreises Dillingen zu finden: www.landkreis-dillingen.de. (pm)
RKI-Kriterien enge Kontaktpersonen
Kontaktpersonen zu einem bestätigten COVID-19-Fall werden bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Situationen als enge Kontaktpersonen (mit erhöhtem Infektionsrisiko) definiert:
- Aufenthalt im Nahfeld des Falls (weniger als 1,5 Meter) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (adäquater Schutz = Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz oder FFP2- Maske).
- Gespräch mit dem Fall (Gesicht zu Gesicht, Abstand unter 1,5 Meter, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz oder direkter Kontakt, auch mit respiratorischem Sekret.
- Aufenthalt von Kontaktperson (und Fall) im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. bei schlechter Lüftung), unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde. Als enge Kontaktperson gelten grundsätzlich alle Personen im gemeinsamen Haushalt.